Rechtsprechung
OVG Hamburg, 10.08.2010 - 3 Bf 207/08 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erhebliche seelische Belastung (hier: Fall einer kombinierten Persönlichkeitsstörung) als wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens zur Reduzierung der Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise; Grundrechtlich geschützte Bedeutung des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
NÄG § 1; NÄG § 3 Abs. 1
Erhebliche seelische Belastung (hier: Fall einer kombinierten Persönlichkeitsstörung) als wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens zur Reduzierung der Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise; Grundrechtlich geschützte Bedeutung des ...
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06
- OVG Hamburg, 10.08.2010 - 3 Bf 207/08
- OVG Hamburg, 14.09.2010 - 3 Bf 207/08
- BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10
Papierfundstellen
- DVBl 2011, 59
- DÖV 2011, 124
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; …
Auszug aus OVG Hamburg, 10.08.2010 - 3 Bf 207/08
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen Familiennamen abzulegen und einen anderen zu führen, das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt, wie es vor allem wegen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens besteht (…BVerwG, Urt. v. 31.8.1962, BVerwGE 15, 26 ;… Urt. v. 5.9.1985, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53;… Beschl. v. 17.5.2001, Buchholz, a.a.O., Nr. 76; Urt. v. 20.3.2002, NJW 2002, 2410 ). - BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02
Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung
Auszug aus OVG Hamburg, 10.08.2010 - 3 Bf 207/08
Der Bundesgerichtshof habe für Fälle dieser Art auf die Möglichkeit einer behördlichen Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz hingewiesen (BGH, Beschl. v. 14.1.2004, NJW 2004, 1108 ). - BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60
Rechtsmittel
Auszug aus OVG Hamburg, 10.08.2010 - 3 Bf 207/08
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen Familiennamen abzulegen und einen anderen zu führen, das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt, wie es vor allem wegen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens besteht (BVerwG, Urt. v. 31.8.1962, BVerwGE 15, 26 ;… Urt. v. 5.9.1985, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53;… Beschl. v. 17.5.2001, Buchholz, a.a.O., Nr. 76;… Urt. v. 20.3.2002, NJW 2002, 2410 ).
- VG Würzburg, 24.05.2017 - W 6 K 17.4
Wunsch nach Wiederannahme des früheren Vornamens
Voraussetzung ist nicht, dass die seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat und stationärer oder ambulanter, gegebenenfalls medikamentöser Behandlung bedarf, die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten können, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, U.v. 14.09.2010 - 3 BF 207/08 - DVBl. 2011, 59). - VG Würzburg, 20.02.2013 - W 6 K 11.551
Namensänderung; Vorname; Abkömmling eines Spätaussiedlers; frühere …
Voraussetzung ist nicht, dass die seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat und stationärer oder ambulanter, gegebenenfalls medikamentöser Behandlung bedarf, die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten können, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, U.v. 14.09.2010, 3 BF 207/08, DVBl. 2011, 59). - VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250
Änderung des Nachnamens eines Erwachsenen, dem der Familienname der Mutter …
Die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.2010, 3 BF 207/08, DVBl. 2011, 59). - VG Regensburg, 20.03.2014 - RN 2 K 13.1422
Namensänderung Nachname; Abkömmlinge eines Spätaussiedlers; Wunsch nach …
Die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.2010, 3 BF 207/08, DVBl. 2011, 59).